Sozialpädagogische Einrichtungen [Textkritische interaktive Ansicht mit a1 als Leittext]
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Sozialpädagogische Einrichtungen.

[014:1] Geschichte und allgemeine Problematik. Die ersten sozialpädagogischen Einrichtungen ent|a1 a2 297|standen, als sich die Formen der christlich-karitativen Fürsorge mit den Erziehungsintentionen der ausgehenden Aufklärung verbanden. Diese vom Merkantilismus des absolutistischen Staates stark beeinflußten Institutionen – der Erziehung der Armen zur Arbeitsamkeit, der Erziehung von Waisenkindern, der
Besserung
von Verwahrlosten und Kriminellen, vor allem von vagabundierenden Kindern und Jugendlichen – sind als die Vorläufer der im 19. Jh. einsetzenden differenzierten sozialpädagogischen Praxis anzusprechen. Zwischen den napoleonischen Kriegen und der Ausbreitung der sozialen Bewegung in Deutschland entwickelte sich dann ein schon weit verzweigtes System von Erziehungseinrichtungen.
[014:2] Die institutionellen Formen und die Modi der Trägerschaften waren vielfältig und von Land zu Land verschieden. In der Regel handelte es sich um private Einrichtungen. Die größte Aktivität entfaltete die Innere Mission und der württembergische Pietismus. Daneben existierte eine große Zahl katholischer Erziehungsvereine, bürgerlicher Wohltätigkeitsvereine und Einrichtungen, die durch einzelne Erzieher oder sich erzieherisch verantwortlich fühlende Bürger, vor allem Adlige, ins Leben gerufen und erhalten wurden. Die Aktivität der Gemeinden richtete sich vornehmlich auf das traditionelle Feld der Waisenerziehung und Armenpflege. Die karitativen Orden und Kongregationen erweiterten ihre Tätigkeit in Richtung auf eine pädagogische Intensivierung. So entstand in kurzer Zeit ein relativ weitverzweigtes System von Heimen und Anstalten bis hin zu familienähnlichen Pflegestellen, Kinderbewahranstalten, Kindergärten, berufsfördernden Einrichtungen, Jünglings- und Gesellenvereinen, Sonntagsschulen, Pflegefamilien und Einrichtungen zur Hilfe in vereinzelten akuten Erziehungsnotständen. In groß angelegten Anstalten wie der des J. Falk in Weimar wurden alle diese Maßnahmen zusammengefaßt. In einer zweiten Periode, deren entscheidende Figur J. H. Wichern war, wurde vor allem die Innere Mission sozialpädagogisch ausgebaut, drang die pädagogische Diskussion in den Bereich der Strafrechtspflege ein und wurde die vorbeugende Arbeit der Jünglingsvereine intensiviert.
[014:3] Die ersten Anfänge einer sozialpädagogischen Theoriebildung lagen in den Werken Wicherns, Völters (württembergischer Pietismus), Hirschers (katholische Erziehungsbewegung) und – wenn auch mehr am Rande dieser Entwicklung liegend – Friedrich Fröbels vor. Als in den ersten Jahrzehnten des 20. Jhs. durch die Frauenbewegung, die Jugendbewegung und die pädagogische Reformbewegung der entscheidende Ansatz zur Formierung der Sozialpädagogik gelang, auch durch die Einrichtung eigener Ausbildungsstätten ( A. Salomon , G. Bäumer , H. Nohl ), |a1 a2 298|war bereits die pädagogische Diskussion über die wissenschaftlichen Grundlagen der neuen Arbeitsfelder (Erziehungswissenschaft, Psychologie, Psychopathologie), die Auseinandersetzung mit den juristischen und kriminalpädagogischen Problemen, mit der pädagogischen Problematik der Fürsorge, den Fragen der Jugendpflege und der Differenzierung und Umgestaltung der Heimerziehung in vollem Gange. Die Wiederentdeckung Pestalozzis , vor allem als eines Sozialpädagogen, gab dieser sich nun als sozialpädagogische Bewegung verstehenden pädagogischen Praxis auch die Dignität einer autorisierten Tradition. Im Jugendwohlfahrtsgesetz und Jugendgerichtsgesetz wurden die sozialpädagogischen Einrichtungen nun auch gesetzlich fixiert und ihr Zusammenwirken zum Wohle der Jugend bestimmt.
[014:4] Schon die Gliederung der sozialpädagogischen Arbeitsfelder ist nicht ohne Schwierigkeiten zu bewerkstelligen. So bestimmt die Einteilung der sozialpädagogischen Einrichtungen in jene der Jugendpflege (als vorbeugende Einrichtung), der Jugendfürsorge und der Gefängniserziehung die → Sozialpädagogik als Nothilfe und Ersatzerziehung. Die Gliederung in Jugenderziehungshilfe, Jugendberufshilfe und Jugendkulturhilfe vermeidet zwar diese das abnorme Verhalten in den Vordergrund rückende Deutung, läßt indessen aber die besondere Struktur des sozialpädagogischen Feldes in der Allgemeinheit dieser Begriffe außer acht. Eine auch der starken und veränderlichen Differenzierung der Sozialpädagogik angemessene Form der Beschreibung scheint daher jene zu sein, in der jedes in den traditionellen Begriffen ausgedrückte theoretische Präjudiz auf ein Minimum reduziert, ebenso aber auch das besonders dem Jugendamt immer noch entgegengebrachte Vorurteil vermieden wird, Sozialpädagogik habe es in erster Linie mit den Gestrauchelten, den Schwachen und den Abwegigen zu tun.
[014:5] Deshalb unterscheiden wir als sozialpädagogische Arbeitsfelder mit entsprechenden Institutionen: Einrichtungen der begleitenden Kinderpflege und ‑erziehung, Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, Einrichtungen der geschlossenen Heimerziehung, Einrichtungen offener Art zur Vorbeugung und Bekämpfung von Jugendverwahrlosung und -kriminalität, den Jugendstrafvollzug, Einrichtungen der erziehungsbegleitenden Beratung.
[014:6] Einrichtungen der begleitenden (halboffenen) Kinderpflege und -erziehung. Unter allen sozialpädagogischen Einrichtungen und Theorien sind die der Kindergartenerziehung die ältesten und stabilsten. Ausgehend von einer durch die deutsche Romantik bestimmten → pädagogischen Anthropologie des Kindes hat Fr. Fröbel mit dem Kindergarten eine |a1 a2 299|Stätte erneuernder Volkserziehung entwickelt und damit, im Unterschied zu den schon vorhandenen Einrichtungen fürsorgerisch-bewahrenden Charakters (erste deutsche Kinderbewahranstalt in Detmold 1802), den eigentlichen Beginn der Geschichte des deutschen Kindergartens eingeleitet. Während die verwandten Einrichtungen in anderen Ländern, vor allem den angelsächsischen und Italien (Montessori), stark schulisch-propädeutischen Charakter haben, ist der deutsche Kindergarten seit Fröbel eine Pflegestätte (unschulischer) kindlicher Lebensformen. Als ein pädagogisches Angebot der öffentlichen und privaten Jugendhilfe steht er allen Kindern vom 3. bis zum 6. Lebensjahr halbtags offen. Seine Fortsetzung als schulbegleitende Einrichtung ist der Kinderhort , dessen pädagogische Aufgaben schulbezogen sind. Beide haben in ihrer Konzeption auch die sozialen Motive bewahrt, die zu ihrer Einrichtung führten: erzieherische Hilfe für die berufstätige Mutter oder die aus anderen Gründen in ihrer pädagogischen Potenz reduzierte Familie und damit Sicherung des Rechtes auf Erziehung (§ 1 Jugendwohfahrtsgesetz, → Schulrecht). Außerdem scheint heute jedes Kind unabhängig vom sozialen Status der Eltern ein von der Familie unterschiedenes soziales Feld als Lebens- und Spielraum zu benötigen. In diesem Sinne ist das Jugendamt gehalten, die für die Pflege und Erziehung von Säuglingen, Kleinkindern und von Kindern im schulpflichtigen Alter außerhalb der Schule erforderlichen
»Einrichtungen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern und gegebenenfalls zu schaffen«
(§ 5 JWG)
. Das gilt nicht nur für Kindergärten und -horte, sondern auch für Kinderkrippen und Krabbelstuben wie für Kindertagesstätten , Einrichtungen, die mit Rücksicht auf die besondere Lage bestimmter Familien deren Kindern ganztägig offenstehen. Gegen Kindergarten und Kindertagesstätte ist der skeptische Einwand erhoben worden, sie vergrößerten den Schaden, den zu beheben sie geschaffen wurden. Dieser Einwand trifft nicht die Sache, da Kindergarten und -hort keine Erziehungslücken schließen, die durch die Schuld der Eltern entstanden und durch ihre eigene Kraft zu schließen sind. Auch die → Familie ohne Berufstätigkeit der Mutter und mit hohem erzieherischen Einsatz kann dem Kinde in der Regel heute, zumal in den Großstädten, nicht den freien und gesicherten Spielraum, die Altersgruppe, außerfamiliäre Sozialerfahrungen, die vielfältigen Anschauungen und Spielmöglichkeiten zur Verfügung stellen, deren wir in unserer Gesellschaft bedürfen. Indessen weist der Einwand aber auf eine schon von Fröbel in seine Konzeption aufgenommene Funktion des Kindergartens hin: die Zusammenarbeit mit den Eltern, ihre Beratung, Hilfe und Anregung in den Fragen der Familienerziehung. Damit wird der Kindergarten nicht nur zu einer die Fa|a1 a2 300|milienerziehung ergänzende, sondern auch zu einer diese stützende und fördernde Einrichtung.
[014:7] In die Reihe der vorschulischen und schulbegleitenden Einrichtungen der Kinderpflege und -erziehung gehört auch der Kinderspielplatz . Er ist zunächst nur ein ausgesparter Raum innerhalb der Stadt und wird erst funktionsfähig, wenn seine Anlage zu den entwicklungsbedingten Bedürfnissen des Kindes paßt, nicht nur Spielmöglichkeiten, sondern Spielanregungen enthält. Bei seiner Planung wirken städtebauliche, gartenarchitektonische, psychologisch-medizinische, gemeinde- und familiensoziologische Gesichtspunkte zu einem pädagogischen Zweck zusammen. Da sich herausgestellt hat, daß 10-15 v. H. der Kinder im Schuleintrittsalter noch nicht schulreif zu nennen sind, wurden Einrichtungen notwendig, die deren Nachreife befördern, das Übel der verzögerten Einschulung im Bewußtsein der Kinder zum Verschwinden bringen und den Übergang von Familie und Kindergarten zur Schule erleichtern – die Schulkindergärten. Sie liegen auf der Grenze zwischen Sozial- und Schulpädagogik und unterstehen in der Regel nicht dem Jugendamt, sondern der Schulverwaltung (erster deutscher Schulkindergarten 1907 in Berlin-Charlottenburg, sog.
»Vorklassen«
; heute besonders ausgebaut in Hamburg). Denn das ausgesprochene Ziel der Erziehung in Schulkindergärten ist die Schulreife, bis zu der die teils erziehungsschwierigen, teils körperlich, geistig und besonders auch sprachlich schwach entwickelten Kinder gebracht werden sollen.
[014:8] Außerschulische Jugendbildung. Im Bereich der Sozialpädagogik weist die außerschulische Jugendbildung ( Jugendpflege , Jugendarbeit ) größte Vielfalt auf; sie befindet sich überdies seit ihren Anfängen im zweiten Drittel des 19. Jhs. ständig im Stadium des Experimentes. Nahezu alle Formen der außerschulischen Jugendbildung (→ Bildung), die in ihrer Geschichte einmal aufgetaucht waren, existieren heute nebeneinander: Vereine, Bünde, Klubs, Verbände, Heime verschiedener Art, volkshochschulähnliche Einrichtungen, adhoc-Veranstaltungen, intensive Dauerbetreuung; politische und konfessionelle Jugendarbeit, staatlich organisierte Jugendpflege. Eine Gliederung nach den institutionellen Formen (Jugendgruppe, Jugendverband, Jugendheim, Jugendbildungsstätte, Jugendsozialarbeit, Jugendschutz) kann deshalb auch nur grob verallgemeinernd verfahren. Diese Vielfalt der außerschulischen Jugendbildung ergibt sich aus der Sache: der freien jugendlichen Aktivität ist hier der größte Spielraum gelassen. Jedes neu auftauchende Bedürfnis der Jugendlichen kann daher auch sogleich eine neue Variante der erzieherischen Formen im Gefolge haben (→ Altersstufen: Jugend).
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[014:9] Die geschichtlich und der Sache nach ursprüngliche Form dieser Erziehungsarbeit ist die Jugendgruppe . Dies gilt jedoch nur, wenn man dem Wort seine wesentlich durch die Jugendbewegung bestimmte Bedeutung nimmt und mit ihm nur die, wie auch immer geartete, gruppenhafte Gesellung gleichaltriger Jugendlicher meint. So gibt es nebeneinander die Jugend-Gruppe des Vereins, von Erwachsenen initiiert und gelenkt; die bündischen Jugendgruppen, klein und mit engem personalem Binnenkontakt; die Gruppen der Jugendorganisationen, die sowohl bündischen wie auch Vereinscharakter tragen oder alle denkbaren Zwischenformen aufweisen können; befristete Freizeitgruppen der behördlichen Jugendpflege; klubartige Gruppen in entsprechenden Institutionen; schließlich Gruppen, die sich zutreffend nur von einem sachlichen, außerhalb der Gesellungsabsicht liegenden Zweck (Information, musische Betätigung, Hilfsaufgaben, Konfession, Weltanschauung, politische Konzeptionen usw.) beschreiben lassen. Wo und wie auch immer außerschulische Jugendbildung stattfindet, spielt die Gruppe eine konstitutive Rolle. Dabei ist es zweitrangig, ob die Erziehung innerhalb der Gruppe von einem Erwachsenen gelenkt wird oder nicht. Die Theorie der Gruppe (auch Gruppenpädagogik) ist daher das Kernstück der Theorie dieses sozialpädagogischen Arbeitsfeldes.
[014:10] Eine nahezu ausschließlich auf formelle Gruppen bezogene Arbeit wird von den Jugendverbänden geleistet. Eigentlich als Träger der Arbeit anzusprechen, bestimmt ihre Praxis doch weitgehend die institutionelle Form, in der die moderne Jugendbildung sich vollzieht. Es gibt z. Z. annähernd 100 dieser Verbände von wenigstens einiger Bedeutung. 15 von ihnen, wobei einige als Ring-Verband den Zusammenschluß mehrerer kleiner darstellen (Bund der katholischen Jugend, Ring deutscher Pfadfinderbünde usw.), sind im deutschen Bundesjugendring vertreten. Ihre Mitgliederzahlen werden zwischen 1 Million (Sportjugend) und 50 000 (einige bündische Gemeinschaften) schwankend angegeben. Die meisten haben sich einem Zweck unterstellt und wollen eine deutlich auf konfessionelle, weltanschauliche, politische oder sachliche Aufgaben gerichtete Erziehung verwirklichen (so die Evangelische und die Katholische Jugend, die Sozialistische Jugend, die Gewerkschaftsjugend, die Sportjugend, die Deutsche Jugend des Ostens, die Deutsche Waldjugend, die Deutsche Esperantojugend usw.). Es zeigt sich aber – da das Prinzip der Freiwilligkeit gilt –, daß die von den Verbandsideologien unabhängigen Bedürfnisse der jungen Generation einen nicht zu übersehenden Faktor darstellen. Infolgedessen tritt die zweckgebundene Aktivität der Verbände in der alltäglichen Gruppenarbeit zurück hinter der allgemein-jugendpflegerischen in Geselligkeit, Information, musischer Erziehung, politischer und gesellschaft|a1 a2 302|licher Bildung und vor allem Ferienbetreuung. Die Jugendverbände lassen damit mehr und mehr den prinzipiellen Widerspruch gegen die behördliche Jugendpflege, der zur Zeit der Jugendbewegung für sie konstitutiv war, fallen und gleichen sich als Träger der außerschulischen Jugendbildung den anderen Maßnahmen in diesem Felde an.
[014:11] Die Ferienbetreuung, ursprünglich Domäne der Jugendgruppen und – in mehr erzieherisch-pflegerischer Weise – der Jugendherbergen , ist neuerdings auch Gegenstand jugend-touristischer Institutionen (Jugendreisedienste usw.). Sind die Jugendherbergen in Stil und Form, wie auch in ihrer Funktion, relativ festgelegt, so beginnt im Jugend-Tourismus die pädagogische Problematik sich erst in Anfängen abzuzeichnen.
[014:12] War der Ort für die Zusammenkünfte der Jugendgruppen zunächst eine Angelegenheit der privaten Initiative dieser Gruppen selbst, so hat solche Initiative bei der Lage unserer Städte nur noch eine äußerst geringe Chance. Es entstanden daher die verschiedenen Typen der Jugendfreizeitheime , zum Teile als Einrichtungen der Jugendbehörden, zum Teil der großen Jugendverbände und der privaten (freien) Jugendwohlfahrt. Aus dem intimen
Nest
der bündischen Gruppe wurde das Jugendheim (Haus der Jugend), das allen Gruppen für ihre Aktivitäten zur Verfügung steht. Neben diesen, zum Teil aus ihnen selbst, wurde ein neuer, klubähnlicher Heimtypus, das Heim der offenen Tür , seit etwa 1950 entwickelt, das allen, auch den nicht gruppengebundenen Jugendlichen, ein Freizeit- und Bildungsangebot bereitstellt. Gerade die Beweglichkeit der Möglichkeiten charakterisiert diesen für 14–21jährige Jugendliche vorbehaltenen Typus. Er wird in der Regel von staatlich anerkannten Jugendpflegern geleitet, deren wesentliche Aufgabe nicht mehr in der direkten pädagogischen Führung, sondern in der indirekten Lenkung besteht. Einrichtung und Ausstattung des Heims, die Atmosphäre, der Stil des Umgangs, die Zahl und Art der Kommunikationsmöglichkeiten, die Möglichkeit verantwortlicher Mitbestimmung der Heimbesucher sind die pädagogisch ausschlaggebenden Faktoren. Das alte jugendpflegerische Ziel, jeden Jugendlichen einer festen Gruppe zuzuführen und ihn einem festgelegten Kanon
sinnvoller Freizeitgestaltung
zu verpflichten, ist hier zugunsten einer durchgehend informellen Struktur des pädagogischen Feldes aufgegeben, die der Spontaneität des Jugendlichen den größtmöglichen Raum läßt. Seit 1953, mit etwa 100 Heimen in etwa 60 Gemeinden, hat sich die Zahl der Heime der offenen Tür vervielfacht.
[014:13] Das Wort
Jugendbildung
ist in der Praxis – entgegen dem hier in Ermangelung einer treffenderen Bezeichnung angewandten Sprachgebrauch – den sog. Jugendbildungsstätten vor|a1 a2 303|behalten. Es sind dies Institutionen mit deutlich erkennbaren Erziehungsabsichten, die in Lehrgängen oder Freizeiten von Wochenend- bis zu vierwöchiger Dauer verwirklicht werden und sich sowohl an die ganze Breite der jungen Generation wie auch an die pädagogischen Berufe wenden, insbesondere aber an die große Schicht der nebenamtlich tätigen Jugendgruppenleiter. Die z. Z. etwa 25 Einrichtungen dieser Art in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten mit inhaltlich unterschiedlichen Schwerpunkten: Allgemeine Jugendgruppenleiterbildung, Landjugendbildung, politische Bildung, musische Bildung, Arbeit mit Industriejugendlichen, Gruppenpädagogik, Europäische Bildung. Sie sind nicht nur Stätten der pädagogischen Lehre, der aktuellen Diskussion und der Begegnung der vielen unterschiedlichen, an der außerschulischen Jugendbildung beteiligten Gruppen, sondern auch Experimentierfelder für neue pädagogische Wege, Orte also, an denen die Praxis der außerschulischen Jugendbildung ständig reflektiert wird.
[014:14] Einen besonderen Charakter hat die Jugendsozialarbeit, die in den ersten Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden ist und bis heute auf der Grenze zwischen Jugendbildung und Jugendfürsorge steht. Unter ihr werden Maßnahmen für die soziale und berufliche Eingliederung solcher Jugendlicher zusammengefaßt, die als Flüchtlinge, aus Gründen der Berufsunreife, der Arbeitsmarktlage oder der sog. horizontalen Mobilität der Gesellschaft einer zusätzlichen Hilfe bedürfen. Zu ihren Einrichtungen gehören die Jugendwohnheime und als berufsfördernde bzw. sozialintegrative Maßnahmen (teils geschlossene Heime, teils offene Einrichtungen) gemeinnützige Lehrwerkstätten, Grundausbildungslehrgänge, Förderungslehrgänge, die Jugendgemeinschaftswerke und die Jugenddörfer. Bei allen diesen Einrichtungen handelte es sich zunächst darum, die Berufsnot und Heimatlosigkeit, unter der ein großer Teil der deutschen Jugend nach dem Zweiten Weltkrieg litt, mit erzieherischen Mitteln zu bewältigen. Die Berufshilfe war zwar der charakteristische Akzent dieser Maßnahmen; sie schlossen aber darüber hinaus die gesamte Breite der neuen Erziehungsaufgaben ein. Insofern ist ihr Sinn auch nicht an jene Jahre besonderer Not gebunden, sondern erweist sich – angesichts der permanenten Schwierigkeit, die in der industriellen Gesellschaft einem Teil der Jugend beim Hineinleben in die Arbeitswelt erwächst – als immer noch aktuell. Dabei sind besonders die ländliche Jugendberufshilfe und die Hilfe für die weibliche Jugend in ihrer Vorbereitung auf den Doppelberuf der Frau hervorzuheben. Unter den vielen Einrichtungen zeichnen sich die
Jugenddörfer
durch eine besondere Betonung und Pflege der Formen der Mitverwaltung, die Jugendgemeinschaftswerke dadurch aus, daß die Selbsthilfe (z. B.|a1 a2 304|Bau eigener Wohnhäuser) in ihnen eine hervorragende Rolle spielt und sie in Konzeption und Tätigkeit – wie auch die von den Jugendgemeinschaftsdiensten durchgeführten Ferien-Arbeitslager – eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Freiwilligen Arbeitsdienst aufweisen.
[014:15] Die der Sozialpädagogik im ganzen als Motiv zugrunde liegende Absicht, den noch unreifen Menschen für die Dauer seines Heranwachsens vor den Gefährdungen durch die moderne Gesellschaft zu bewahren, ist im Jugendschutz institutionell geworden. Die Diskrepanz zwischen den als erzieherisch gesund geltenden und den faktischen öffentlichen Lebensbedingungen ist offenbar so groß, daß es eines Gesetzes bedarf, um ein Minimum an Schutz zu garantieren (Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit von 1951 und 1957; Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften von 1961) und die Orte und kulturellen Produkte, durch die Kindern und Jugendlichen
»eine sittliche Gefahr oder Verwahrlosung droht«
(§ 1 JSchGÖ)
, für sie unzugänglich zu machen. Es ist ein Erziehungsgesetz , weil in ihm Strafmaßnahmen nur gegen Erwachsene vorgesehen sind, also die Gesellschaft gezwungen werden soll, in detaillierter Weise dem Recht des Kindes auf
»Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit«
(§ 1 Jugendwohlfahrtsgesetz)
zu entsprechen. Das Gesetz gibt damit aber nur die gleichsam negative Bestimmung der Erziehungsaufgabe, die durch den sog.
positiven Jugendschutz
ergänzt werden soll, wenn anders ein sinnvoller Schutz nicht durch Bewahrung allein, sondern durch Stärkung und Unterstützung geschieht; dies gilt besonders deshalb, weil die gefährdenden Erscheinungen der modernen Gesellschaft nie ganz dem kindlichen und jugendlichen Dasein fernzuhalten sein werden. Infolgedessen geschieht Jugendschutz nicht nur als Durchführung des Gesetzes, sondern auch als Beeinflussung und Aufklärung der erziehenden Generation (Eltern, Lehrmeister, Ausbildungsleiter, Berufsschulen usw.), z. B. in den Jugendschutzwochen wie auch in besonders gerichteten Veranstaltungen mit der Jugend selbst.
[014:16] In diesem Zusammenhang gewinnen die Kinder- und Jugendabteilungen der Volksbüchereien besondere Bedeutung, die Arbeit der Jugendfilmklubs, die Pflege der Auseinandersetzung mit den Erscheinungen der modernen Vergnügungsindustrie und den Massenkommunikationsmitteln in der Jugendgruppenarbeit und Heimen der offenen Tür, schließlich auch die in einigen Städten (Mannheim, Hamburg, Berlin) eingerichteten Jugendtanzcafés. Der Sprachgebrauch, alle diese Maßnahmen noch als – wenn auch
»positiven«
– Jugendschutz zu bezeichnen, ist aber ungenau und sollte unzulässig sein, da sie vom JSchGÖ unabhängig sind und allenfalls im allgemeinen Sinne des Schutz|a1 a2 305|charakters jeder Jugenderziehung als Jugendschutz bezeichnet werden können. Es wäre daher für eine korrekte Beschreibung der Sachverhalte besser, wenn das Wort Jugendschutz als Terminus auf die im Zusammenhang mit dem Gesetz stehenden Maßnahmen beschränkt bliebe.
[014:17] Geschlossene Heimerziehung. In den Erziehungsheimen haben sich die sozialpädagogischen Erziehungsabsichten und ‑aufgaben immer in besonders nachdrücklicher Weise konzentriert. Längst vor dem Entstehen der Sozialpädagogik nahm man an, daß in solchen geschlossenen Erziehungsinstitutionen die größten Wirkungen stattfänden. Daß dies, auch in Fällen von Schwererziehbarkeit und Verwahrlosung, nur bedingt richtig ist, haben neuere Untersuchungen gezeigt. Es können aber durch die Konzentration auf den Erziehungsvorgang, durch Ausschaltung der störenden und der Erziehungsabsicht entgegenwirkenden Faktoren, durch gleichsinnige Einwirkungen von langer Dauer, durch beständige Kombination dialogischer (Erzieher – Zögling) und kollektiver (Gruppen, Heimgemeinde) Erziehungsformen bei zweckentsprechender Einrichtung des Ganzen die Chancen einer erfolgreichen Wirkung beträchtlich erhöht werden. Wenn auch für die gesunde und in normalen Verhältnissen aufwachsende Jugend Heimaufenthalte wichtige Erfahrungen (Gruppenleben, Mitverantwortung, Bewährung in besonderen Situationen, Modelle für die Lebensgestaltung usw.) vermitteln können (in Wohnheimen, Internatsschulen, Kurzschulen, Ferienheimen, Jugenddörfern usw.), so ist es der Sozialpädagogik doch vornehmlich um die Heimerziehung von solchen Minderjährigen zu tun, die entweder als Waisenkinder einer öffentlichen Ergänzungserziehung bedürfen
(§ 1838 BGB
,
Art. 6 GG
) , von solchen, deren
»leibliche, geistige oder seelische Entwicklung gefährdet ist«
und denen deshalb die freiwillige Erziehungshilfe (FEH) gewährt wird
(§ 62 JWG)
, oder um diejenigen Fälle, in denen Fürsorgeerziehung (FE) angeordnet wird,
»weil der Minderjährige zu verwahrlosen droht oder verwahrlost ist«
(§ 64 JWG)
. Die rechtliche Trennung der drei Gruppen bedingt jedoch nicht die Unterbringung in drei spezifischen Heimtypen. Es ist im Gegenteil ein pädagogisch vertretbares Prinzip, die Heimerziehung und ihre Ausgestaltung von solcher juristischen Differenzierung unabhängig zu halten und nach allgemeinpädagogischen Gesichtspunkten zu konzipieren.
[014:18] Die Mannigfaltigkeit der vorhandenen Heime macht es unmöglich, einen sachlich zureichenden statistisch-differenzierten Überblick zu geben.
[014:19] Das Heim ist, gegenüber dem normalen Weg des Heranwachsens, immer eine Notlösung, wenn es nicht, wie bei Internaten, Kurz|a1 a2 306|schulen u. ä. neben einer im Ganzen ungefährdeten Erziehungssituation auf besondere, zusätzliche Bildungsmöglichkeiten abgestellt ist. Es ist eine künstliche Konstruktion, die an die Stelle der Familie tritt und Aufgaben wahrnehmen soll, die normalerweise von dieser bewältigt werden. Das Grundproblem der Heimerziehung ist deshalb seine innere Sozialform. Obwohl die Familiensituation im Heim nicht eigentlich zu kopieren ist und deshalb, besonders in Rücksicht auf die grundlegende Bedeutung der → Familie für die Persönlichkeitsentwicklung, die Heimerziehung das letzte Mittel sein sollte, scheint doch im Normalfall das familienartig strukturierte Heim (alle Altersstufen wenigstens bis zur Schulentlassung und beide Geschlechter in kleinen Gruppen bis zu 12 Kindern) das günstigste Erziehungsmilieu zu sein. Trotzdem sind gegenwärtig (geschätzt) noch über 90 v. H. von etwa 500 aller Heime, in denen freiwillige Erziehungshilfe oder Fürsorgeerziehung durchgeführt wird, nicht von dieser Art. Das hat institutionelle, ideologische, politische, aber auch pädagogische Gründe. So werden Schwersterziehbare und stark Verwahrloste nur in wenigen Fällen in familienähnlichen Gruppen zu behandeln sein; für sie gibt es mit gutem Recht besondere Heime. Schwierigkeiten anderer Art tauchen bei Jugendlichen auf; für sie scheint sich eine altersmäßige Gruppierung wie auch eine Begrenzung der in familienähnlichen Gruppen üblichen Koedukation zu empfehlen. Das bedeutet, daß es – wenigstens nach den gegenwärtig verfügbaren Erfahrungen – neben den nach Familienprinzip strukturierten Heimen immer auch solche Heime oder Heimabteilungen geben müssen wird, die einerseits nur für bestimmte Altersgruppen, andererseits für bestimmte Grade von Schwererziehbarkeit bzw. Verwahrlosung vorbehalten bleiben.
[014:20] Die Aufgabe der Heime ist in der Regel so komplex wie die gesamte Erziehungsaufgabe. Sie sind deshalb die Stätten der stärksten Konzentration der Erziehungsmittel und -probleme, gleichviel, ob es sich um ein Pflegenest mit 8–15 Kindern oder um ein mit besonderen Fehlentwicklungen befaßtes heilpädagogisches Heim handelt. Eine Spezialisierung der Aufgaben findet lediglich in den – noch wenig zahlreichen – Beobachtungsheimen statt, die diagnostische Aufgaben erfüllen, um die endgültige Heimunterbringung auf eine genaue Kenntnis des Zöglings gründen zu können. Die Dauer des Aufenthaltes beträgt 3 Wochen bis 3 Monate. Der Natur dieser Heime entsprechend, beschränkt sich ihre Aufgabe auf die Fälle der Freiwilligen Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung.
[014:21] Eine noch so gute Einrichtung der Erziehungsheime kann jedoch die Beunruhigung nicht aus der Welt schaffen, die durch die |a1 a2 307|Hospitalisationsschäden begründet wird. Die pädagogische Potenz der Heime ist offensichtlich prinzipiell begrenzt, da nur der intime Dauerkontakt in der familiären Situation dem Kinde das zu geben vermag, dessen es zu seiner Menschwerdung bedarf.
[014:22] Offene Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Jugendverwahrlosung und Jugendkriminalität. Die Heimunterbringung ist das äußerste vom Jugendwohlfahrtsgesetz vorgesehene Mittel, eine fehlgelaufene Entwicklung oder mißglückte Erziehung zu korrigieren. Davor wie auch vor der Vollstreckung der Jugendstrafe gibt es zunächst zwei gesetzlich festgelegte Institutionen, die als lockere Formen des Eingreifens den Heranwachsenden im normalen Lebensmilieu belassen und damit glauben, noch seiner Selbständigkeit und Eigenkraft vertrauen zu dürfen. Die Erziehungsbeistandschaft (früher Schutzaufsicht) kann in Fällen drohender Verwahrlosung ( §§ 55ff. JWG; §§ 9 und 12 JGG) vom Jugendgericht oder Jugendamt bestellt werden. Der Erziehungsbeistand, in der Regel ein Fürsorger bzw. eine Fürsorgerin, beraten den Jugendlichen und helfen ihm in der Form persönlicher Betreuung. Ein erzieherischer Einfluß der Eltern wird in diesen Fällen noch vorauszusetzen sein, da die dem Erziehungsbeistand zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um allein in der erforderlichen Weise einwirken zu können (§ 58 JWG).
[014:23] Es ist verständlich, wenn die erzieherischen Möglichkeiten einer solchen Institution im allgemeinen zurückhaltend beurteilt werden. Und dies nicht nur wegen der institutionellen Begrenzung, sondern weil der Erfolg dieser Maßnahme vom intensiven Kontakt zwischen Schützling und Beistand abhängt, d. h. ganz von der pädagogischen Potenz des bestellten Erziehers einerseits und einer hinreichenden Anzahl solcher Fachkräfte andererseits; dabei scheint letzteres das entscheidende Problem zu sein. Um beiden Schwierigkeiten zu begegnen, besonders aber auch die gruppenpädagogischen Möglichkeiten im Dienste dieser Einrichtung zur Wirkung kommen zu lassen, hat man mancherorts sog. Schutzaufsichtsgruppen gebildet, die in mehr oder minder starker Anlehnung an die Verfahrensweisen der Jugendpflege arbeiten und die erfolgreichste Form der Erziehungsbeistandschaft zu sein scheinen.
[014:24] Methodisch ähnliche Probleme stellt die Bewährungshilfe , obwohl sie als Rechtsinstitution ausschließlich im Jugendgerichtsgesetz formuliert ist und eigentlich als kriminalpädagogische Maßnahme anzusprechen ist. Infolgedessen ist es auch strittig, ob ihre Durchführung den Justiz- oder den Jugendbehörden unterstehen soll (die Länder der Bundesrepublik Deutschland verfahren darin unterschiedlich). Sie tritt ein bei der Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe, bei der Aussetzung der Ver|a1 a2 308|hängung der Jugendstrafe und bei der Entlassung zur Bewährung (§§ 20ff., 27ff. und 88 JGG). Es handelt sich also nicht, wie bei der Erziehungsbeistandschaft, nur um Fälle drohender Verwahrlosung oder Entwicklungsschädigung, sondern um eindeutige Straffälligkeit. Die Aufgabe des Bewährungshelfers ist entsprechend umfangreich und kompliziert. Da die Probanden in der Regel nicht solche sind, die einer einmaligen Entgleisung zum Opfer fielen, sondern solche, deren Lebensumstände nachhaltig gefährdend wirken, ist es die Aufgabe des Bewährungshelfers, auch in diese Umstände mit einzugreifen. Zwar ist auch in der Bewährungshilfe das Gespräch als der Kern der Erziehungstätigkeit anzusehen; es wird aber erst wirksam, wenn Eltern, Lehrherren, Arbeitsplatz sowie Freizeit in die Erziehungsbemühungen einbezogen werden; oft wird ein Wechsel der Umwelt nötig sein (Unterbringung in einer Familie, in einem Wohnheim). Die Bewährungszeit beträgt bei Aussetzung der Vollstreckung mindestens zwei und höchstens drei Jahre, bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe mindestens ein und höchstens zwei Jahre.
[014:25] Das schwierige Verhältnis von Strafrecht und Erziehung, wie es sich besonders in der Jugendstrafrechtspflege darstellt, hat schließlich auch die Jugendgerichtshilfe hervorgebracht, eine fürsorgerische Institution, die der Rechtssprechung in Jugendstrafsachen behilflich ist, um dem straffälligen Jugendlichen durch die getroffene Maßnahme oder verhängte Strafe auch wirklich sein Recht auf Erziehung zukommen zu lassen. Der Jugendgerichtshelfer setzt mit seiner Tätigkeit ein, sobald ein Jugendlicher in ein Strafverfahren verwickelt wird. Seine wesentlichen Funktionen sind frühzeitiger Kontakt mit dem Jugendlichen, Information über seine Lebensumstände, Betreuung bis zur Hauptverhandlung, besonders im Falle der Untersuchungshaft, Abfassung eines detaillierten Berichts, das Zusammenwirken mit dem Richter, Mitwirkung im Strafvollzug und Mithilfe bei der Wiedereingliederung, der Strafentlassenenfürsorge.
[014:26] Sind Erziehungsbeistandschaft, Bewährungshilfe und Jugendgerichtshilfe sozialpädagogische Institutionen, die sich im Laufe der Zeit und in einem Vorgang der Spezialisierung aus der allgemeinen Fürsorge herausdifferenziert haben (für die Bewährungshilfe ist das nur bedingt richtig, da sie eine entscheidende Wurzel in der Entwicklung der Strafrechtspflege hat), so gibt es daneben unerläßliche fürsorgerische Tätigkeiten, die den umfassenden Charakter der Fürsorge bewahrt haben. Überall dort, wo zwar kein spezialistisches Eingreifen erforderlich ist, aber doch die Lebenssituation eines einzelnen, einer Familie, einer Gruppe zusätzlicher Hilfe bedarf, um eine selbständige Existenz führen zu können, bietet die Fürsorge , |a1 a2 309|besonders in der Form der Familienfürsorge , ihre Unterstützung an. Jede Fürsorge ist persönliche Hilfe, d. h. immer auf die Person des Hilfsbedürftigen gerichtet. Sie enthält daher auch alle Elemente eines persönlich-erzieherischen Verhältnisses.
»Der wesentliche Inhalt der fürsorgerischen Bemühungen um den Hilfsbedürftigen ist die Erziehung«
(Scherpner)
, auch wo es sich scheinbar um reine Wirtschaftshilfe handelt, da der Sinn der fürsorgerischen Tätigkeit in diesem Fall darin liegt, die Ursachen der Unwirtschaftlichkeit des Hilfsbedürftigen aufzudecken und zu beheben. In diesem Zusammenhang ist die fürsorgerische Methode der Einzelfallhilfe (case-work) entwickelt worden, die, unter Verwendung tiefenpsychologischer Einsichten, den Intentionen der Fürsorgearbeit in besonderer Weise entspricht.
[014:27] Jugendstrafvollzug. Die äußerste pädagogische Maßnahme, zu der sich die Gesellschaft entschließt, ist der Vollzug der Freiheitsstrafe an jugendlichen Straffälligen, als
Jugendstrafe
im Jugendgerichtsgesetz (JGG von 1953) geregelt. Im Vergleich zu den anderen sozialpädagogischen Institutionen ist der Jugendstrafvollzug einer der jüngsten, obwohl das Problem einer gesonderten Behandlung von Jugendlichen im Rahmen des Strafvollzuges schon um die Wende zum 19. Jh. ernst genommen wurde. Erst als die juristische Diskussion der Probleme der Freiheitsstrafe eine neue Wendung nahm und außerdem die entsprechenden Einrichtungen in den USA vorbildlich wirkten, setzten institutionelle Reformen grundsätzlicher Art ein und die Entwicklung zum erzieherischen Jugendstrafvollzug (1868 Jugendgefängnis Niederschönfeld in Bayern, 1912 Jugendgefängnis Wittlich in Preußen, nach dem Ersten Weltkrieg die Jugendgefängnisse Hahnöfersand bei Hamburg und Eisenach) begann.
[014:28] Die Jugendstrafe wird – nach den Erziehungsmaßregeln (Weisungen, Erziehungsbeistandschaft, Fürsorgeerziehung) und Zuchtmitteln (Verwarnung, Auferlegung besonderer Pflichten, Jugendarrest) – in der Regel dann angewendet, wenn das Jugendgericht beim Delinquenten
»schädliche Neigungen«
feststellt und alle anderen Maßnahmen als unzureichend angesehen werden. Auf diese Weise gelangt nur ein sehr geringer Teil der straffällig gewordenen Jugendlichen in eine Jugendstrafanstalt; 1958 waren es 6,3 v. H. der straffälligen Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren und 14,7 v. H. der sog.
Heranwachsenden
im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Diese Daten zeigen, daß es der Jugendstrafvollzug vorwiegend mit der Gruppe der Heranwachsenden , genauer mit den 16- bis 21jährigen zu tun hat (am 1. 3. 1961 befanden sich unter 6660 Insassen der Jugendstrafanstalten in der Bundesrepublik und West-Berlin nur 64 Jugendliche im Alter zwischen 14 und 16 Jahren).
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[014:29] Das Grundproblem des Jugendstrafvollzuges ergibt sich aus der Differenz zwischen seinem Charakter als echter Kriminalstrafe und dem Erziehungsauftrag. Im letzteren wie auch in der inneren pädagogischen Organisation dem Heim vergleichbar, teilt es, als Institution des Kriminalrechts, alle wesentlichen Merkmale des Freiheitsentzuges unter Zwang mit der Gefängnisstrafe. Der Versuch, diese beiden Prinzipien in Einklang zu bringen, hat zum sog. progressiven oder Stufenstrafvollzug geführt. Der Stufenstrafvollzug – gegenwärtig die Regel – ist die Institutionalisierung der pädagogischen Absicht dadurch, daß der Strafgefangene in der Zeit seiner Inhaftierung schrittweise von einem Maximum an Unfreiheit zu einem Maximum an Freiheit geführt wird, um so den bis dahin mißglückten Erziehungsprozeß in gedrängter Form noch einmal zu durchlaufen.
[014:30] Der Jugendstrafvollzug ist in besonderer Weise, schon wegen der spezifischen Schwierigkeiten, die die Jugendlichen haben, auf Möglichkeiten zur Individualisierung und Differenzierung angewiesen. Der sorgfältig durchgeführte Aufnahme-Vorgang, eine gründliche Beobachtung und Diagnose sind hier in jedem Falle unerläßlich. Nirgends kann daher neben den pädagogischen Fachkräften (Erzieher, Lehrer, Werkmeister) auf den Psychologen verzichtet werden. Aus demselben Grund hat das Gespräch eine entscheidende Bedeutung; Einsicht und Bejahung der Strafsituation können als Bedingungen für eine sinnvolle Gefängniserziehung gelten. Damit bekommt auch die Einzelzelle – zunächst eine Funktion der Kriminalstrafe – einen pädagogischen Sinn; die erzieherische Spannung zwischen Isolierung in der Zelle (Besinnung) und Bewährung in der Gruppe durchzieht den gesamten Strafvollzug. Wenn daher einerseits Formen individueller Hilfe in den Vordergrund treten, bilden die Möglichkeiten der Gruppenpädagogik das notwendige Komplement.
[014:31] Alle Maßnahmen des Vollzuges sind auf die Resozialisierung des Jugendlichen gerichtet. Das bedeutet, daß der Berufsausbildung in Grundausbildungslehrgängen, An- und Umlernmöglichkeiten bis zur regelrechten Lehre mit Gesellen- oder Meisterprüfung große Aufmerksamkeit geschenkt werden muß. Das bedeutet ferner, daß die Entlassung mit besonderer pädagogischer Sorgfalt vorbereitet werden muß; der Übergang darf sich nicht unvermittelt vollziehen. Solche Vermittlung geschieht in der Regel durch Ausgliederung der Jugendlichen in der letzten Phase der Haftzeit aus der Strafanstalt, Unterbringung in heimähnlichen Gebäuden, Gewährung größtmöglicher Freizügigkeit und ausschließlicher Anwendung des Gruppenprinzips.
[014:32] Eine Differenzierung der Jugendstrafanstalten nach den Graden der Erziehbarkeit findet kaum noch statt. Die übliche Differen|a1 a2 311|zierung, in der schon durchaus kriminologische Gesichtspunkte zur Geltung kommen, richtet sich nach dem Strafmaß. Vor allem wird die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (§ 19 JGG) in gesonderten Anstalten und Abteilungen vollzogen. Der Vollzug an männlichen und weiblichen Jugendlichen geschieht in getrennten Anstalten. In der Bundesrepublik einschließlich Berlin gibt es gegenwärtig 19 Jugendstrafanstalten für männliche Verurteilte; die weiblichen Jugendlichen werden fast ausschließlich noch in Abteilungen der Frauengefängnisse untergebracht (unter den 6660 jugendlichen und
heranwachsenden
Insassen der Strafanstalten am 1. 3. 1961 befanden sich nur 200 Mädchen, davon 199 über 16 Jahre alt).
[014:33] Beratungsstellen. Die Einsicht in die Notwendigkeit vorbeugender Maßnahmen und individualisierender Einzelhilfen hat besonders nach dem Zweiten Weltkrieg dazu geführt, daß eine große Anzahl verschiedenartiger Beratungsstellen eingerichtet wurde, so daß heute schon von ihnen als einem besonderen sozialpädagogischen Arbeitsfeld gesprochen werden kann. Als unentbehrlich haben sich die Erziehungsberatungsstellen erwiesen. Da einerseits die moderne Gesellschaft dem Kinde neue und große Belastungen zumutet und da andererseits die Elterngeneration nicht mehr die naive Sicherheit des pädagogischen Zugriffs hat, bedarf es einer Einrichtung, die imstande ist, fundierten pädagogisch-psychologischen Rat zu erteilen.
[014:34] Ist das Beraten in Erziehungsfragen , der Einmaligkeit jedes Falles wegen, schon unter Nachbarn, Bekannten und Verwandten schwierig, so erst recht dort, wo es zum Prinzip einer Institution gemacht wird und wo ein naives, von der Erziehungssitte geleitetes pädagogisches Verhalten gerade zu Fehlentwicklungen geführt hat. Die Aufgabe der Erziehungsberatungsstelle ist es, eine Diagnose zu stellen und dem Kinde wie den Eltern bei der Behebung der Schwierigkeiten behilflich zu sein. Der Mehrdimensionalität des Gegenstandes entsprechend bilden die Erziehungsberatungsstellen je ein Team, in der Regel bestehend aus einer psychologischen, einer sozialpädagogischen (fürsorgerischen) und einer medizinischen (psychiatrischen) Fachkraft. Die Zahl der von den Jugendämtern beanspruchten Erziehungsberatungsstellen beträgt gegenwärtig etwa 300. Den Anlaß der Beratungsfälle bilden in der Regel Verhaltensstörungen (Bettnässen, Einkoten, Schlafstörungen, Phobien; soziale, sittliche, sexuelle und sprachliche Verhaltensstörungen; Leistungsschwächen), die noch nicht zu Schwererziehbarkeit oder Verwahrlosung geführt haben, deren Diagnose und Behandlung aber unter psychotherapeutische Gesichtspunkte gestellt werden müssen, damit nicht nur die Symptome vorübergehend zum Verschwinden gebracht, sondern die Ursachen aufgedeckt werden
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[014:35] Dabei sind Diagnose und Behandlung nur selten scharf zu trennen. Schon das erste Gespräch mit dem Kinde oder den ratsuchenden Eltern ist ein pädagogischer Akt. Des weiteren zeigen auch die Mittel des Spieles, der Spieltests, der Spieltherapie, der Gruppenbehandlung und Gruppentherapie immer diesen Doppelaspekt.
[014:36] Erziehungsberatung ist schließlich nicht nur unmittelbare Hilfe für das gestörte Kind oder den Jugendlichen, sondern auch Beratung und Hilfe für die Eltern, unter Umständen Korrektur der gesamten Erziehungssituation, der familiären wie der außerfamiliären, und Vorbereitung besserer Bedingungen für das Heranwachsen im Einzelfall.
[014:37] Neben den institutionell und wissenschaftlich fundierten Erziehungsberatungsstellen gibt es eine sich laufend vergrößernde Zahl von Einrichtungen, die ebenfalls, wenn auch in lockererer Form, sozialpädagogisch relevante beratende Funktionen ausüben, wie Ehe- und Mütterberatungsstellen und Mütterschulen oder auch die psychologisch-fürsorgerische Sozialberatung großer Betriebe.
[014:38] Die älteste Tradition hat unter allen solchen Einrichtungen in Deutschland aber die Berufsberatung . Sie ist notwendig geworden in einer Gesellschaft, in der das Berufsziel des Nachwuchses nicht mehr traditionsbestimmt ist, sondern prinzipiell von der eigenen Entscheidung abhängt, d. h. von Berufswahl im eigentlichen Sinne des Wortes erst gesprochen werden kann. Diese Chance der prinzipiellen Wahlfreiheit wird aber wiederum eingeengt durch die weitgehende Unanschaulichkeit des modernen Berufslebens und die Unkenntnis, in der die Jugend über ihre Möglichkeiten bleiben würde, gäbe es nicht Institutionen, die hier informieren und beraten. Dabei besteht die Aufgabe der Berufsberatung darin, sowohl Eignung, Neigungen und Interessen festzustellen wie auch arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte ins Spiel zu bringen. Um partiellen und nicht am Wohl der Jugend orientierten Interessen der Wirtschaft vorzubeugen und so einen Mißbrauch der Berufsberatung zu verhindern, liegt sie kraft Gesetz ausschließlich in der Hand der Arbeitsämter. Privaten Einrichtungen ist die regelmäßige Berufsberatung untersagt (Kommentar zum Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung von 1957).
[014:39] Die Träger der sozialpädagogischen Einrichtungen. Die Sozialpädagogik hat sich, institutionengeschichtlich gesehen, aus der privaten und kommunalen Fürsorge entwickelt. Bis heute spielt die Initiative freier Gruppen und Verbände in ihr eine hervorragende Rolle, und zwar nicht nur aus diesem geschichtlichen Grunde, sondern weil es der Sache selbst förderlich zu sein scheint. Die Sozialpädagogik ist in besonderer Weise auf pädagogischen Erfindungsreichtum, Experimentierfreudigkeit und Man|a1 a2 313|nigfaltigkeit angewiesen; sie muß sich nicht nur den immer neuen individuellen Schicksalen anpassen, sondern auch den durch den gesellschaftlichen Wandel bedingten andauernden Veränderungen im pädagogischen Feld. Die Initiative und pädagogische Verantwortlichkeit möglichst vieler und vielfältiger Bevölkerungsgruppen ist der Sozialpädagogik daher unentbehrlich. Das Jugendwohlfahrtsgesetz bestimmt deshalb:
»Insoweit der Anspruch des Kindes auf Erziehung von der Familie nicht erfüllt wird, tritt, unbeschadet der Mitarbeit freiwilliger Tätigkeit, öffentliche Jugendhilfe ein«
(§ 1 JWG)
; die Organisation der öffentlichen Sozialpädagogik (Jugendhilfe) darf also die schon bestehende Erziehungsarbeit der freien Verbände nicht beeinträchtigen; im Gegenteil: die Förderung dieser Arbeit (§ 5 JWG) ist ausdrückliche Pflicht des Jugendamtes. Die bedeutendsten freien Trägerverbände sind die Arbeiterwohlfahrt, der Deutsche Caritas-Verband, die Innere Mission, der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband sowie neuerdings auch das Deutsche Rote Kreuz; ferner die in der Bundesarbeitsgemeinschaft Jugendaufbauwerk vertretenen Trägergruppen der Jugendsozialarbeit, die großen Jugendverbände und die Kirchen. Sie vertreten, dem weltanschaulichen Pluralismus entsprechend, die verschiedenen in der Gesellschaft wirksamen
Grundrichtungen der → Erziehung
(§ 3 JWG)
. Indessen ist jedoch ein planvolles Zusammenarbeiten der Trägerverbände miteinander wie vor allem mit dem Jugendamt geboten.
[014:40] Das Jugendamt , das im Auftrage der Gemeinden oder Landkreise selbst als Träger sozialpädagogischer Einrichtungen in Erscheinung tritt, ist eine
»Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden und Gemeindeverbände«
(§ 12 JWG)
. Dadurch ist es ganz an die Reallage der örtlichen pädagogischen Situation gebunden und wird aus ihr heraus tätig; es ist damit aber auch in seiner Leistungsfähigkeit von den Zufälligkeiten dieser Bedingungen abhängig, besonders im Hinblick auf die pädagogische Aktivität, die es entfaltet. Der Jugendwohlfahrtsausschuß ist Bestandteil des Jugendamtes und seiner Verwaltung vorgeordnet und daher kommunalpolitisch – nach der Vertretungskörperschaft – die entscheidende Instanz für alle sozialpädagogischen Probleme. Ihm gehören Mitglieder der Vertretungskörperschaft, Vertreter der freien Träger (Vereinigungen und Jugendverbände, soweit sie in der Gemeinde beziehungsweise im Landkreis tätig sind), der Leiter der Verwaltung, der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes, ein Arzt des Gesundheitsamtes, Vertreter der Kirchen, ein Vormundschaftsrichter oder Jugendrichter an. Das Jugendamt ist damit als eine Stelle kommunalpolitischer Kooperation aller an der sozialpädagogischen Praxis beteiligten Kräfte konzipiert. |a1 a2 314|Wie schwierig es indessen ist, diese Konzeption (sie ist Pflichtaufgabe der Gemeinden) gegen die oft widrigen politischen und sozialen Bedingungen durchzusetzen, zeigt die Tatsache, daß (1960) von den 688 Jugendämtern der Bundesrepublik etwa 55 v. H. ohne funktionsfähigen Jugendwohlfahrtsausschuß arbeiten. Das Jugendamt als eine Stätte der
Erziehungsleitung
(Klumker)
oder Erziehungsplanung steht vor der schwierigen Aufgabe, das Verhältnis von Verwaltung und Erziehung bestimmen und schon im personellen Bestand diesen Widerspruch aufheben zu müssen. Außerdem müssen ihm genügend eigene sozialpädagogische Einrichtungen, insbesondere Kindergärten, Heime der offenen Tür, Erziehungsberatungsstellen, zur Verfügung stehen.
[014:41] Um die ungleiche finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden auszugleichen und an Stellen besonderen sozialpädagogischen Bedarfs eine wirkungsvolle Erziehungshilfe zu ermöglichen, gibt es seit 1950 den Bundesjugendplan , der einen Förderungsfonds (1950: 17,5 Millionen DM, 1962: 83,3 Millionen DM) darstellt. Die pädagogische Initiative der vorhandenen Träger setzt er voraus, wendet sich in der Regel an die freien und gemeinnützigen Organisationen und will die Selbsthilfe im Bereich der Sozialpädagogik fördern. Der Schwerpunkt der Förderung liegt bei der außerschulischen Jugendbildung (zwei Drittel der Förderung), hier vornehmlich bei der Unterstützung der Jugendorganisationen, der Einrichtungen für politische Bildung und für Freizeiterziehung. Damit treten durch den Bundesjugendplan die freien Träger der sozialpädagogischen Arbeit nicht nur zu den Gemeinden, sondern auch zum Staat in ein partnerschaftliches Verhältnis. Das geschieht im Rahmen des dem Bundesministerium für Familien- und Jugendfragen zur Seite stehenden
Aktionsausschusses für Jugendfragen
. Die Schwierigkeit besteht darin, dieses Verhältnis beweglich zu halten und die Stellen des echten Bedarfs immer neu zu ermitteln.
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    [014:42] Besser, L. u. a. (Hrsg.) Beiträge zur Sozialpädagogik. 1961
    [014:43] Gleumes, K. Die Praxis der
    Erziehung in Freiheit
    . 1961
    [014:44] Kentler, H. Jugendarbeit in der Industriewelt. 1963
    [014:45] Mollenhauer, K. Die Ursprünge der Sozialpädagogik in der industriellen Gesellschaft. 1959
    [014:46] Nachbauer, K. Über den pädagogischen Gehalt der Jugendwohlfahrtspflege. 1959
    [014:47] Nohl, H. u. Pallat, L. (Hrsg.) Handbuch der Pädagogik. Bd. V: Sozialpädagogik. 1929
    [014:48] Peters, K. Grundprobleme der Kriminalpädagogik. 1960
    [014:49] Riedel, H. Jugendwohlfahrtsgesetz. 3. Aufl. 1963
    [014:50] Schlepp, H.-H. Offene Jugendarbeit. 1963
    [014:51] Scherpner, H. Theorie der Fürsorge. 1962
    [014:52] Trost, F. (Hrsg.) Handbuch der Heimerziehung. 1953 ff.
    [014:53] Vogel, M. R. Das Jugendamt im gesellschaftlichen Wirkungszusammenhang. 1960
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Schepp