Zusammenfassender Bericht über die Beratungen des Arbeitskreises V [Werkkommentar]

1 Werk: Formale Beschreibung

1.1 Leittext

[1] Mollenhauer, Klaus. Zusammenfassender Bericht über die Beratungen des Arbeitskreises V. Probleme der erziehungswissenschaftlichen Forschung in der Jugendkriminalrechtspflege (Beitrag 1969; KMG 040-a). In Klaus Mollenhauer Gesamtausgabe. Historisch-kritische Edition. (2025). Herausgegeben von Cornelie Dietrich, Klaus-Peter Horn & Hans-Rüdiger Müller. https://mollenhauer-edition.de/kmg.html?file=3wpk6&edition=a.
[2] Basierend auf:
  • [3] Mollenhauer, Klaus (1969). Zusammenfassender Bericht über die Beratungen des Arbeitskreises V. Probleme der erziehungswissenschaftlichen Forschung in der Jugendkriminalrechtspflege. In Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e. V. (Hrsg.), Die Jugendkriminalrechtspflege im Lichte der kriminologischen Forschung. Erfahrungen, Erkenntnisse, Konsequenzen. Bericht über die Verhandlungen des 14. Deutschen Jugendgerichtstages in Braunschweig vom 3. bis 5. Oktober 1968 (S. 147–154). Hamburg: Selbstverlag der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.
[4] Mollenhauers etwas mehr als 7,5 Druckseiten umfassender Beitrag stellt den erziehungswissenschaftlichen Teil der Berichterstattung über den Arbeitskreis V Jugendkriminalrechtspflege im Lichte der Pädagogik und des Rechts dar, der durch einen Bericht aus rechtlicher Sicht von Walter Becker, ergänzt wird.

1.2 Weitere Fassungen

[5] Weitere Fassungen liegen unserem Kenntnisstand nach nicht vor.

1.3 Übersetzungen

[6] Übersetzungen liegen unserem Kenntnisstand nach nicht vor.

1.4 Unveröffentlichte Quellen

[7] SUB Göttingen, Cod. Ms. K. Mollenhauer
  • [8] Gö Hängeregister 12: (Die Mappe enthält sechs Blätter mit handschriftlichen Notizen Mollenhauers zur Einleitung sowie zur Arbeitsgruppe beim 14. Jugendgerichtstag 1968 und ein Exemplar der Vorschläge für ein erweitertes Jugendhilferecht der Arbeiterwohlfahrt (AWO) von 1967.)

2 Inhalt und Kontexte

[9] Der 14. Jugendgerichtstag stand im Kontext der Debatten um eine Reform des Strafrechts, in deren Zusammenhang auch eine Novellierung des Jugendgerichtsgesetzes von 1953 diskutiert wurde, die allerdings erst 1990 erfolgen sollte (s. Stolp, 2015, insb. S. 161–188). Der Arbeitskreis V unter der Leitung von Mollenhauer und dem Juristen Becker war mit dem Zentralthema der Debatte um das Jugendstrafrecht befasst: dem Verhältnis von Erziehung und Strafe.
[10] Den Auftakt machte Berthold Simonsohn, der die Grundgedanken der Denkschrift der Arbeiterwohlfahrt zur
Reform des Jugendwohlfahrtrechtes, des Jugendgerichtsgesetzes und der Vormundschaftsgerichte
von 1967 vorstellte. Die Denkschrift sei
eher zurückhaltend
(KMG 040-a, Abs. 040:11)
aufgenommen worden, doch habe der Arbeitskreis Defizite organisatorischer Art (Ausbildung der Jugendrichter und anderer Mitarbeiter*innen in der Jugendstrafrechtspflege sowie schlechte materielle Bedingungen) und soziologischer resp. sozialpsychologischer Art (Mittelschichtherkunft der Jugendrichter, das Verhältnis zur Öffentlichkeit sowie das ungeklärte
Verhältnis von Erziehung und Strafe
,
KMG 040-a, Abs. 040:15–20
) ausgemacht. Zudem habe sich eine Zweiteilung der Teilnehmerschaft ergeben: Während die eine Gruppe den gegebenen Zustand als ausreichend angesehen habe, habe die andere die wiederholt vorgetragenen Defizitbeschreibungen als Indiz dafür genommen, dass Veränderungen vorzunehmen seien. Beide Gruppen hätten sich außerdem hinsichtlich ihres
Menschenbildes
(KMG 040-a, Abs. 040:21)
unterschieden. In Mollenhauers Interpretation der Diskussion kam darin zum einen
die Frage nach dem Verhältnis von Recht und Pädagogik zum Vorschein
(KMG 040-a, Abs. 040:23)
, zum anderen
offenbar ein gesellschaftspolitisches Problem
(KMG 040-a, Abs. 040:23)
.
[11] Den dritten Abschnitt der Beratungen des Arbeitskreises bildete das Referat von Theodor Hofmann über Ergebnisse aus seiner Untersuchung über Jugend im Gefängnis (Hofmann, 1967), der für den
isolierende[n] Anfangsvollzug […] drei typische Wirkungen
herausgestellt habe:
Depersonalisierung
,
Regression
und
Kompensation in irrealen Tagträumen
(KMG 040-a, Abs. 040:26)
. Der Isolierungspraxis liege ein
verbreitete[s]
Besinnungstheorem
(KMG 040-a, Abs. 040:27)
zugrunde, das eine Verhaltensänderung aufgrund eines Appells unterstelle und eine Orientierung an einem
Sozialisationsmilieu des Mittelstandes
(KMG 040-a, Abs. 040:27)
zeige, auf die dissozialen Jugendlichen aber nicht zutreffe. Deren
Behandlung
(KMG 040-a, Abs. 040:27)
sei stattdessen lerntheoretisch zu fassen als
soziales Lernen unter Bedingungen, die eine Korrektur früherer Lernprozesse möglich machen
(KMG 040-a, Abs. 040:28
; zum Zusammenhang von Sozialisation und Dissozialität s. a. das Kapitel Gesellschaftliche Bedingungen der Sozialpädagogik in KMG 028-A).
[12] Abschließend werden zwei Empfehlungen an die Vereinigung formuliert, deren eine sich auf den Ausbau der Forschung zu den
Probleme[n] dissozialen Verhaltens und der Behandlung von dissozialem Verhalten
(KMG 040-a, Abs. 040:31)
bezieht.

3 Rezeption

[13] –––

4 Literatur

4.1 Andere hier verwendete Werke von Klaus Mollenhauer

    [14] Mollenhauer, Klaus. Erziehung und Emanzipation. Polemische Skizzen (Monografie 1968-1971; KMG 028-A). In Klaus Mollenhauer Gesamtausgabe. Historisch-kritische Edition. (2025). Herausgegeben von Cornelie Dietrich, Klaus-Peter Horn & Hans-Rüdiger Müller. https://mollenhauer-edition.de/kmg.html?file=3qqrv&edition=A.

4.2 Weitere Literatur

    [15] Stolp, Inga (2015). Die geschichtliche Entwicklung des Jugendstrafrechts von 1923 bis heute. Eine systematische Analyse der Geschichte des Jugendstrafrechts unter besonderer Berücksichtigung des Erziehungsgedankens. Baden-Baden: Nomos.
    [16] Hofmann, Theodor (1967). Jugend im Gefängnis. Pädagogische Untersuchungen über den Strafvollzug an Jugendlichen. München: Piper.
[17] [Klaus-Peter Horn]